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Zwangsmassnahmen in der medizin (Coercive Measures in Medicine)

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Name:
Zwangsmassnahmen_D_06.pdf
Size:
531.4Kb
Format:
PDF
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Author(s)
Swiss Academy of Medical Sciences
Keywords
care ethics
GE Subjects
Bioethics
Medical ethics
Health ethics

Full record
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URI
http://hdl.handle.net/20.500.12424/177745
Abstract
"Zwangsmassnahmen stellen in jedem Fall einen schweren Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht und das Recht auf persönliche Freiheit eines Menschen dar. Obwohl das Ver-meiden von Zwang in der Medizin vorrangiges Ziel ist, sind Zwangsmassnahmen als ultima ratio nicht immer zu umgehen. Bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung stellen sie manchmal die einzige zur Verfügung stehende Möglichkeit dar, um grösseren Schaden abzuwenden. Medizinische1 Zwangsmassnahmen beinhalten immer einen Konflikt medizinisch-ethischer Prinzipien: Auf der einen Seite gilt es, «Gutes zu tun» bzw. «Schaden zu vermeiden», auf der anderen Seite ist die Autonomie des Patienten2 so weit wie möglich zu wahren. Die medizinischen Handlungen haben grundsätzlich mit dem Einverständnis des Patienten zu erfol-gen (informed consent). Zwangsmassnahmen können deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. In Notfallsituationen mit einem hohen Grad an Selbst- und Fremdgefährdung ist die Notwendigkeit von Zwangsmassnahmen kaum bestritten. Schwieriger ist die Ausgangslage in Situationen ohne Notfallcharakter, bei denen Aspekte der Sicherheit oder Gesundheitsschädigung im Vordergrund stehen, insbesondere im Bereich der Altersmedizin und Psychiatrie. Hier ist oft nicht eindeutig, ob das Prinzip «Gutes tun» die Einschränkung der Persönlichkeitsrechte und Freiheit, also die punktuelle Durchbrechung der Patientenautonomie, tatsächlich aufwiegt. In der Schweiz existieren bisher keine einheitlichen Gesetzesgrundlagen für Zwangsmassnahmen auf eidgenössischer Ebene. Entsprechend unterschiedlich und abhängig von den kantonalen Regelungen und Gepflogenheiten einzelner InZwangsmassnahmen in der Medizin Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW 1 Gemeint sind sowohl ärztliche als auch pflegerische Zwangsmassnahmen. 2 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text die männliche Bezeichnung für beide Geschlechter. 3 stitutionen finden medizinische Zwangsmassnahmen denn auch statt. Bei jeder Androhung von Zwangsmassnahmen sind selbstverständlich die verfassungsmässigen Rechte der Betroffenen und – soweit vorhanden – die kantonalen Rechte einzuhalten. In diesem schwierigen und rechtlich uneinheitlichen Umfeld sollen die vorliegenden Richtlinien eine Hilfestellung bieten. Sie richten sich an das gesamte Betreuungsteam in medizinischen Institutionen (Spitäler und Heime), an Ärzte in der freien Praxis sowie an den spitalexternen Pflegebereich. Es geht im Wesentlichen um folgende Problemstellungen: – unter welchen ethischen und rechtlichen Voraussetzungen Zwangsmassnahmen zulässig und zu rechtfertigen sind; – welche Schritte unternommen werden sollten, um sich abzeichnende Zwangsmassnahmen zu vermeiden; – wie betroffene Personen und gegebenenfalls ihre Vertrauensperson bzw. ihr gesetzlicher Vertreter und ihre Angehörigen zu informieren sind; – auf welche Weise Zwangsmassnahmen möglichst schonend ausgeführt werden können, falls sie sich als unumgänglich erweisen; – wie von Zwangsmassnahmen betroffene Personen nachbetreut werden sollen; – wie das gewählte Vorgehen zu dokumentieren ist."
Date
2005-05-25
Type
Preprint
Copyright/License
With permission of the license/copyright holder
Collections
Health Ethics

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