Zweistufiges Wirbelschichtverfahren für die Sonderabfallverbrennung
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Abstract
$\textbf{1.1 Rahmenbedingungen der Sonderabfallentsorgung}$ Bei der Entsorgung von Abfällen wird der $\underline{Abfallvermeidung}$ Vorrang vor der $\underline{Verwertung}$ und letztlich der $\underline{Behandlung}$ $\underline{und}$ $\underline{Lagerung}$ eingeräumt. Die Reihenfolge ergibt sich aus: - den abfallrechtlichen Vorgaben /1.1, 1.2/ - dem wirtschaftlichen Interesse der Unternehmen. Der Einsatz von Roh- und Hilfsstoffen ist mit Kosten verbunden, die verringert werden können, wenn der Ausnutzungsgrad der Stoffe, z. B. durch den Einsatz verbesserter Verfahren steigt (Abfallvermeidung). Es liegt gleichfalls im Interesse der Unternehmen, bei der Produktion anfallende Nebenprodukte und Reststoffe zu vermarkten (Abfallverwertung). Weiterhin ist der Anfall nichtverwertbarer Reststoffe schon deshalb unerwünscht, da seine Behandlung und Lagerung zusätzliche Kosten verursacht. Die genannte Reihenfolge ist dabei als Zielsetzung zu verstehen, wobei auch die Bereiche Vermeidung und Verwertung einer kritischen Überprüfung unter den Gesichtspunkten des Energie- und Rohstoffverbrauchs sowie der Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit bedürfen. Unvermeidbare Abfälle, die nicht mit den Haushaltsabfällen entsorgt werden können, werden im allgemeinen Sprachgebrauch als $\underline{"Sonderabfälle"}$ bezeichnet. Das Abfallgesetz (AbfG) verwendet diesen Begriff nicht. § 2, Abs. 2 AbfG spricht von Abfällen, "die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthaften oder hervorbringen". Zur Konkretisierung dieser sehr weit gefaßten gesetzlichen Regelung hat die Bundesregierung Ende April 1990 den ersten Teil der "zwelten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA-Abfall)" erlassen. Dieser Teil, der allgemein als $\underline{"TA-Sonderabfall"}$ bezeichnet wird, regelt Lagerung, chemisch/physikalische und biologische Behandlung und Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift und begleitenden Rechtsverordnungen wird mit einem erheblichen Mehrbedarf an Verbrennungskapazität gerechnet, die nicht durch eine Erweiterung bestehender Sonderabfallverbrennungsanlagen gedeckt werden kann. Kurzfristig wird der zusätzliche Mehrbedarf in der Bundesrepublik Deutschland auf mindestens zehn Verbrennungsanlagen mit einem Durchsatz von jeweils 60.000 t/a geschätzt /1.3/.Date
1990Type
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