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Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen (The Determination of Death in the Context of Organ Transplantation)

Swiss Academy of Medical Sciences
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Abstract
"Seit dem 1. Juli 2007 sind die rechtlichen Voraussetzungen für Organtransplantationen auf gesamtschweizerischer Ebene im Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) 1 festgehalten. In der Frage des Todeskriteriums stützt sich das Gesetz auf die neurologische Definition des Todes, wonach der Mensch tot ist, wenn sämtliche Funktionen seines Hirns, einschliesslich des Hirnstamms, irreversibel ausgefallen sind. Zur Feststellung des Todes verweist die Verordnung zum Transplantationsgesetz auf die SAMW-Richtlinien «Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen». Damit unterstellt der Gesetzgeber nicht die Definition des Todes, jedoch die Bestimmungen, wie er lege artis festzustellen ist, dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Nachdem der Tod festgestellt ist, dürfen Organe entnommen werden, wenn eine Einwilligung des allfälligen Spenders oder subsidiär eine stellvertretende Einwilligung von berechtigten Dritten vorhanden ist (sog. erweiterte Zustimmungslösung)." (p. 3)
Note(s)
Topic
Type
Preprint
Date
2011
Identifier
ISBN
DOI
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